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BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

[ Auszug: (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältni ... ]